Die Rauchmelderpflicht ist mittlerweile in 13 von insgesamt 16 Bundesländern angekommen. Die Länder Bayern, Bremen, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein schreiben somit die Installation der kleinen Lebensretter gesetzlich vor. Da bisherige Kampagnen für Rauchwarnmelder kaum Wirkung zeigten, wurde es höchste Zeit, dass dieser lebensrettende Schritt nahezu flächendeckend eingeleitet wurde.

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 Die Rauchmelderpflicht ist mittlerweile in 13 von insgesamt 16 Bundesländern angekommen. Die Länder Bayern, Bremen, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein schreiben somit die Installation der kleinen Lebensretter gesetzlich vor. Da bisherige Kampagnen für Rauchwarnmelder kaum Wirkung zeigten, wurde es höchste Zeit, dass dieser lebensrettende Schritt nahezu flächendeckend eingeleitet wurde.

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Die Statistiken zeigen jedoch deutlich, dass Rauchwarnmelder Menschenleben retten! Rund 500 Menschen sterben jährlich immer noch an den Folgen eines Brandes – das sind 500 zu viel! Der Großteil der Opfer erliegt bereits nach wenigen Minuten den giftigen Rauchgasen. Tückisch, denn im Schlaf nehmen wir diese Gefahr nicht wahr, da unser Geruchssinn abgeschaltet ist. Genau an dieser Stelle übernehmen die kleinen Rauchwarnmelder unsere fehlende Sinneswahrnehmung.

 

Wer ist für die Installation und Wartung zuständig?

Auch hier gibt es klare Richtlinien! Für die Anschaffung der RWM ist immer der Eigentümer zuständig – für den die Instandhaltung der direkte Besitzer. Bei einer Mietsituation heißt das im Klartext: Der Eigentümer ist für die Anschaffung und Installation zuständig, der Mieter für die jährliche Wartung! Je nach Bedienungsanleitung und Herstellerempfehlung sind RWM einmal jährlich auf ihre Funktion zu überprüfen.

Immer wieder steht auch die Frage im Raum, ob die Einhaltung der Rauchmelderpflicht überhaupt kontrolliert wird. Grundsätzlich ist diese Frage mit einem „Ja“ zu beantworten. Bei Neubauten wird im Rahmen einer Bauabnahme durch den Schornsteinfeger die ordnungsgemäße Installation von Rauchwarnmeldern ohnehin überprüft. In Bestandsbauten kann genau dieser im Rahmen der Sichtung von Feuerstätten auch die Einhaltung der Rauchmelderpflicht kontrollieren. Zwar ist bei Nichteinhaltung kein Bußgeld vorgesehen, jedoch wird die Versicherung im Schadensfall grobe Fahrlässigkeit unterstellen und es ist mit Leistungskürzungen zu rechnen.

 

Ähnlich verhält es sich mit der Instandhaltung bzw. Wartung. Eine Wartung ist jährlich vorgesehen und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist Sache der Besitzer/Besitzerinnen. Bei Mietverhältnissen ist unmittelbare Besitzer der Mieter. Dennoch, wenn der Vermieter die Wartung der Rauchwarnmelder an den Mieter delegiert, ist er nicht automatisch von jeglicher Haftung befreit. Denn nach § 823 Abs. 1 BGB ist für die Verkehrssicherung eines Gebäudes ungeachtet dieser landesgesetzlichen Regelungen dessen Eigentümer zuständig. Das heißt: Wenn ein Rauchwarnmelder, der nicht oder schlecht gewartet wurde, versagt, haftet trotzdem der Eigentümer für den entstandenen Schaden. Den Mieter kann höchstens eine Mitschuld treffen.

 

Unser Fazit

Nutzer von Rauchwarnmeldern, die gemäß DIN 14676 installieren und betreiben, also nicht auf eine Sichtprüfung verzichten, sind vom Ansatz her auf der sicheren Seite. Wartungsverträge von Fernwartungsanbietern sollten wegen des hohen Haftungsrisikos äußerst genau überprüft werden!!!

Aktuelles Urteil vom Landgericht Wandsbek (Hamburg) – Umlage von Kosten auf den Mieter, wenn der Vermieter seine Rauchmelder nur gemietet hat.

 

Laut aktuellstem Gerichtsurteil vom Amtsgericht Wandsbek dürfen Vermieter Mietkosten für gemietete Rauchmelder nicht umlegen.

 

Wird der Rauchmelder vom Vermieter gekauft, angebracht und gewartet, ist der Vermieter lt. Amtsgericht Wandsbek berechtigt, dem Mieter diesen Aufwand bei den Betriebskosten in Rechnung zu stellen. Sind die Rauchmelder jedoch vom Vermieter nur gemietet, dürfen diese Mietkosten nicht umgelegt werden.

Das Landgericht Magdeburg hat jedoch andersherum entschieden, es sei zu handhaben wie mit den Wasseruhren.

 

Mit diesem grundsätzlichen Leitfaden sollten Sie bestens für die Nachrüstung oder Aufrüstung zur Rauchmelderpflicht gewappnet sein.

 

Lassen Sie sich vom Fachmann beraten und schlafen Sie fortan ruhig!

 

Mit freundlicher Genehmigung von www.rauchmeldershop-online.de